Ortsgericht Ortenberg
Das Ortsgericht ist eine dem Amtsgericht zuarbeitende Stelle. Anders, als der Name vermuten lässt, wird im Ortsgericht kein Recht gesprochen. Das Ortsgericht ist aber der richtige Ansprechpartner, wenn Sie zum Beispiel:
den Wert Ihres Hauses oder Grundstückes schätzen lassen wollen,
Unterschriften oder Abschriften beglaubigen lassen möchten oder
ein amtliches Verzeichnis über den Nachlass benötigen.
Wer den Service des Ortsgerichtes in Anspruch nehmen will, kann Kosten sparen. Das Ortsgericht erhebt Gebühren nach der Gebührenverordnung, die der Hessische Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen erlässt.
Kontakt:
Lauterbacher Straße 2
63683 Ortenberg
Telefon:
Fax: | 0 60 46/ 8 00 0 - 16 (Frau Passing) 0 60 46/ 8 00 0 - 18 (Frau Betz) |
Termine nach Vereinbarung
Zuständiges Amtsgericht:
Amtsgericht Büdingen
Stiegelwiese 1
63654 Büdingen
Telefon: 06042/9 82 0
Internet: www.ag-buedingen.justiz.hessen.de
Mitglieder
Ortsgerichtsvorsteher
Herr Manfred Kraft, Bleichenbach
Gebührenordnung für die Ortsgerichte
im Lande Hessen vom 17. Oktober 1980 (GVBl. I S.406),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.10.2022
Gebührenverzeichnis ab 01.01.2023:
Nr. | Gegenstand | Gebühr |
1. | Beglaubigung einer Unterschrift (§ 13 Abs. 1 des Ortsgerichtsgesetzes) (enthält jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer) | € 7,50 |
Wird das Dienstgeschäft auf Verlangen außerhalb der Geschäftsräume des Ortsgerichts vorgenommen, erhöht sich die Gebühr um | € 5,00
| |
2. | Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde (§ 13 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes), bis zu 3 Seiten (enthält jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer) | € 4,00 |
jede weitere angefangene Seite Stellt das Ortsgericht die Abschriften her, sind ferner Schreibgebühren nach Nr. 3 zu erheben | € 0,70
| |
3.
| Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder ausgefertigt werden - unabhängig von der Art der Herstellung, je Seite (enthält jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer) | € 1,50
|
4. | Erteilung der Sterbefallsanzeige (§ 14 des Ortsgerichtsgesetzes) | € 7,50 |
5. | Vorlegung von Urkunden, öffentlichen Büchern oder Registern zur Einsicht | € 2,00 |
6.
| Erteilung einer Auskunft über die Besitzverhältnisse, die persönlichen Verhältnisse und gutachtliche Stellungnahmen (§ 15 Nr. 1 und 2 des Ortsgerichtsgesetzes) | € 4,00
|
Bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Zeitaufwand kann die Gebühr erhöht werden bis auf | € 18,00 | |
7.
| Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses oder eines Nachlassinventars (§ 15 Nr. 3 des Ortsgerichtsgesetzes) nach dem zusammengerechneten Wert der verzeichneten Gegenstände
| 50 % der Gebühr nach Nr. 9 |
8.
| Ersuchen nach § 15 des Ortsgerichtgesetzes, für die in Nr. 6 und 7 keine Gebühr festgesetzt ist
| 50 % der Gebühr nach Nr. 11 |
9.
| Sicherung des Nachlasses durch Siegelung, Verwahrung oder auf andere Weise (§ 16 des Ortsgerichtgesetzes) bei einem Wert | |
9.1 | bis zu 25.000 € | € 44,00 |
9.2 | bis zu 50.000 € | € 58,00 |
9.3 | Bei einem Wert von mehr als 50.000 € erhöht sich die Gebühr je angefangene 10.000 € um | € 6,00 |
Der Wert bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Wert der versiegelten Gegenstände | ||
10.
| Abnahme der Siegel (§ 16 Abs. 4 Satz 2 des Ortsgerichtsgesetzes)
| 50 % der Gebühr nach Nr. 9 |
11. | Mitwirkung bei der Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen (§17 des Ortsgerichtsgesetzes) | |
11.1 | bei einer Tätigkeit bis zu einer Stunde (einschließlich Hin- und Rückweg) | € 11,50 |
11.2 | jede weitere angefangene Stunde | € 8,50 |
11.3 | an einem Tag zusammen höchstens | € 52,00 |
Sind verschiedene Geschäfte an einem Tag verrichtet worden, so wird der Zeitaufwand zusammengerechnet und die Gebühr bei verschiedenen Schuldnern auf diese nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Geschäfte verwandten Zeit verteilt | ||
12. | Schätzungen (§ 18 des Ortsgerichtsgesetzes) | |
12.1 | bis zu 10.000 € | € 43,50 |
12.2 | bis zu 25.000 € | € 58,00 |
12.3 | bis zu 50.000 € | € 86,50 |
12.4 | Bei einem Wert von mehr als 50.000 € erhöht sich die Gebühr nach Nr. 12.3 je angefangene 10.000 € um (enthält jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer) | € 7,50 |
Bezieht sich die Schätzung auf mehrere Sachen, Rechte oder Schäden, so ist die Gebühr nach den zusammengerechneten Schätzungswerten zu berechnen. | ||
Für Schätzungen (Gutachten), die zu Beweiszwe- cken für Gerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Wertermittlung nach den §§ 46 und 48 des Gerichts- und Notarkosten- gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), oder für Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfah- ren erstattet werden, gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)." |